Für die Direktwahl ist das Hessische Kommunalwahlgesetz (KWG) maßgeblich (§ 42 HGO). § 5 KWG bestimmt die Bildung eines Wahlleiters und eines Wahlausschusses.
Der Bürgermeister ist frühestens sechs und spätestens drei Monate vor Freiwerden der Stelle zu wählen. Wird die Stelle aus unvorhersehbaren Gründen frei, so ist spätestens nach vier Monaten zu wählen. Um Wahltermine zusammenzulegen, kann die Wahl gemäß § 42 Abs. 3 Satz. 2 HGO. gemeinsam mit einer anderen Wahl durchgeführt werden, selbst wenn dabei von den genannten Fristen um maximal 3 Monate abgewichen wird.
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